(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten erstattet. 3Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. 4§ 11 bleibt unberührt.

 

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

 

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort steht für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort Tagegeld nach § 8 und Übernachtungskostenerstattung nicht zu; Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 13) erstattet.

 

(4) 1Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so werden keine Übernachtungskosten erstattet; die Vergütung nach § 10 Abs. 1 wird um 35 vom Hundert gekürzt. 2Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe von 16,87 EUR oder 35 vom Hundert der Vergütung nach § 10 Abs. 1 erstattet. 3Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 10 Abs. 1 gewährt.

 

(5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Tagegeld sowie Fahr- und Übernachtungskostenerstattung nach diesem Gesetz.

 

(6) Das Staatsministerium der Finanzen regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn

 

1.

eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird,

 

2.

eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder

 

3.

nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2002.

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