(1)[2] 1Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. 2Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne bclcgmäßigcn Nachweis beträgt 20 Euro.

Bis 30.06.2021:

(1) 1Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zur Höhe von 65 Euro je Übernachtung erstattet. 2Soweit die Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks einschließen, ist die Übernachtungskostenerstattung um 4,60 Euro zu kürzen. 3Darüber hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar sind. 4Bei notwendigen Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Übernachtungsgeld 17 Euro.

 

(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. 2Absatz 1 ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen erstattet werden.

 

(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungsgelder [Bis 30.06.2021: (auch im Ausland)] [3] nicht gezahlt.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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