(1) Zur Erledigung eines Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

 

(2) Wird eine Dienstreise aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.

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