(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und für Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung der Beamtinnen und Beamten sowie der Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Trennungsgeld). 2Das Landesumzugskostengesetz bleibt unberührt. [1] [Bis 30.06.2021: Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen, Reisen aus besonderem Anlaß und Dienstgängen (Reisekostenvergütung). ]
Berechtigt nach diesem Gesetz sind
2. |
Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter. |
(2) Die Reisekostenvergütung umfaßt
1. |
Fahrkostenerstattung (§ 4), |
2. |
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5), |
3. |
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7), |
4. |
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld (§ 8), |
5. |
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9), |
6. |
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung (§ 13), |
7. |
Abfindung bei Auslandsdienstreisen (§ 14), |
8. |
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlaß (§ 15). |
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