(1)[1] 1Dauert der Aufenthalt anlässlich desselben Dienstgeschäftes oder derselben Maßnahme an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen nicht die Tage der Hin- und Rückreise. 3Das vorübergehende Verlassen des Geschäftsortes hat keinen Einfluss auf die Frist.

Bis 30.06.2021:

(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre (Trennungsgeld); die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hin- und Rückreisetag. 3Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 bis zu weiteren 14[2] [Bis 31.12.2008: sieben] Tagen bewilligen.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung zahlen, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2009.

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