(1) Bei Reisen zur Aus- oder Fortbildung im dienstlichen Interesse können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

 

(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten wie bei Dienstreisen erstattet.

[1] § 15 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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