1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auf Antrag

 

1.

der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit,

 

2.

der Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 8

jeweils bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.Für die in § 36 Absatz 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 65. Lebensjahr und für die in § 36 Absatz 3a genannten Beamtinnen und Beamten das 63. Lebensjahr an die Stelle des 70. Lebensjahres. 2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.

[1] Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 9 § 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften, GBl. Nr. 22 vom 1.12.2015, Seite 1035, 1039: Für die Hinausschiebung der Altersgrenze über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus findet § 39 Satz 3 LBG in den ersten sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; der Antrag soll frühzeitig gestellt werden. § 45 Absatz 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt. Für die in § 36 Absatz 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten gilt Satz 1 für die Hinausschiebung über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus entsprechend.

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