(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrerinnen[1] [Bis 30.12.2020: Hochschullehrinnen] und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Rektorat geregelt werden. 3§ 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. 4Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. 5Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.

 

(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.

 

(4) 1Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. 3In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.

 

(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

 

(6) 1Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. 2Gründe für eine Verlängerung sind:

 

1.

Beurlaubung nach § 72 LBG,

 

2.

Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,

 

3.

Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

 

4.

Grundwehr- und Zivildienst,[2] [Bis 30.12.2020: oder]

 

5.

Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder[3] [Bis 30.12.2020: .]

 

6.

[4]Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.

3Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

 

1.

Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,

 

2.

Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder

 

3.

Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,

wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 4Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 5Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 6Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 ...

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