(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
1. |
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; |
2. |
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
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3. |
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; |
4. |
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; |
5. |
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird. |
(2) 1Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. 2Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
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