Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wechselseitige Kündigungsfrist von drei Monaten stellt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.

2. Eine Vertragsklausel, die auf ein Gesetz verweist, muss den Gesetzestext nicht wiederholen, sondern ist hinreichend transparent.

3. Die Auslegung einer Kündigung erfolgt nach Wortlaut und den maßgeblichen Umständen.

 

Normenkette

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3, § 75; BGB § 310 Abs. 1 S. 1-2, § 622 Abs. 2, 5 S. 3, Abs. 6; GG Art. 12 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 307 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 20.09.2018; Aktenzeichen 3 Ca 212/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. September 2018, Az.: 3 Ca 212/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über eine Sozialplanabfindung.

Der am 15. April 1963 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 10. August 2010 (Bl. 31 ff. d. A.) zugrunde. Dessen "§ 9Probezeit, Vertragsdauer und Kündigung" lautet:

"1. Das Arbeitsverhältnis erfolgt zunächst auf die Dauer von sechs Monaten zur Probe. Es beginnt am 01.10.2010 und endet am 31.03.2011, ohne dass es einer Kündigung hierzu bedarf. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.

2. Wenn beide Parteien eindeutig erklären, nach Ablauf des Probearbeitsverhältnisses die Zusammenarbeit fortzusetzen, so beginnt am 01.04.2011 die Festanstellung auf unbestimmte Zeit.

Das Arbeitsverhältnis endet jedoch auf jeden Fall mit der Erreichung des gesetzlichen Renteneintrittsalters, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Im übrigen gelten die Kündigungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Tritt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Veränderung der Kündigungsfristen ein, so gelten die geänderten Kündigungsfristen für beide Teile.

4. Die Kündigung bedarf für beide Parteien der Schriftform."

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund einer Kündigung des Klägers vom 10. März 2017. Im Kündigungsschreiben (Bl. 30 d. A.) heißt es:

"Kündigung meines Arbeitsvertrages vom 10.08.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zum 14.04.2017. Ich darf Sie bitten, mir die Kündigung schriftlich zu bestätigen.

Des Weiteren bitte ich Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

Als Frist zur Erledigung habe ich mit den 21.04.2017 (Eingang) notiert.

Ich bedanke mich für die gute Zusammenarbeit und wünsche Ihrem Unternehmen viel Erfolg für die Zukunft."

Am 1. März 2017 wurde der Betriebsrat der Beklagten durch die Geschäftsleitung über eine geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 31. August 2017 informiert. Am Dienstag, 14. März 2017 wurde sodann der Belegschaft im Rahmen einer Betriebsversammlung bekannt gegeben, dass der Geschäftsbetrieb zum 31. August 2017 eingestellt werden würde (Pressemitteilung Bl. 36 d. A.).

Der Sozialplan vom 10. November 2017 (Bl. 12 ff. d. A.), der durch Spruch der Einigungsstelle zustande kam, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

"Präambel

Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") durch die vollständige Stilllegung des Betriebes am Standort Trier zum 31.08.2017 entstehen, wird folgender Sozialplan vereinbart:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Sozialplan gilt persönlich für alle Mitarbeiter des Betriebes, die am 01.03.2017 (Bekanntgabe der Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber standen und

- deren Arbeitsverhältnis infolge der Stilllegung des Betriebes arbeitgeberseitig wirksam lösend gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde oder

- die zwecks Vermeidung einer aufgrund der Stilllegung des Betriebes ansonsten sicher bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung ihr Arbeitsverhältnis von sich aus unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gelöst haben.

(2) Dieser Sozialplan gilt nicht für

(...)

- Mitarbeiter, die vor Ablauf der für die maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist vertragswidrig ausgeschieden sind,

(...).

§ 2

Abfindung

(1) Zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die aufgrund des Arbeitsplatzverlustes entstehen, erhalten die nach Maßgabe des § 1 anspruchsberechtigten Mitarbeiter eine Abfindung gem. §§ 9,10 KSchG.

(...)."

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 machte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Ansprüche auf Zahlung der Abfindung aus dem Sozialplan gegenüber der Beklagten geltend.

Das Werk der Beklagten in T. schloss zum 31. Dezember 2017.

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