Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Betriebsrats auf Aufschlüsselung der Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung der Aktivitäten (sog. Grundbetreuungs- sowie betriebsspezifische Betreuungszeiten) veranlasst, die nach Prozentwerten in einem Jahresbericht enthalten sind. Ein solcher Jahresbericht entspricht § 5 DGUV VO2. Der Betriebsrat ist keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren hätte.

2. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich auch nicht aus § 9 ASiG und auch nicht aus §§ 89 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 9, Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Betriebsrat weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen wie beispielsweise der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. 3. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG begründet einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, nicht aber auf Herstellung vom Betriebsrat gewünschter Unterlagen.

 

Normenkette

DGUV Vorschrift 2 § 5; BetrVG §§ 80, 89; ASiG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 31.01.2019; Aktenzeichen 5 BV 5/18)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 31. Januar 2019 - 5 BV 5/18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind Informationsansprüche im Streit.

Der Antragssteller und Beteiligte zu 1 (i.F. Betriebsrat) vertritt die ca. 240 Arbeitskräfte der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin), eine ausgegliederte Tochtergesellschaft der Universitätsklinik H. Die Maßnahmen, die die Arbeitgeberin zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat, werden durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 bestimmt, die die Unfallversicherungsträger nach Maßgabe von § 14 ASiG erlassen bzw. übernommen haben. Nach deren § 2 gelten bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten die Bestimmungen der Anlage 2. Die Anlage 2 regelt unter Punkt 2 die Einsatzzeiten und Aufgabenfelder für die Grundbetreuung; die Einsatzzeiten sind unterteilt nach Gruppen. Die Gruppenzugehörigkeit richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Unfallkasse Baden-Württemberg. Hochschulkliniken werden in der Gruppe II (1,5 Stunden/Jahr pro Beschäftigtem) klassifiziert. Dieser Faktor wurde auch für den Betrieb der Arbeitgeberin übernommen. Die betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den Regelungen der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2, Punkt 3.

Die Abteilung Arbeitssicherheit erstellt jährlich einen Bericht, der auch dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht wird. Im Jahresbericht 2015 (Bl. 6 ff. der Akte des ArbG) ist auf Seite 4 unter "D Betreuungszeiten" ausgeführt, dass als Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung bei einer Beschäftigtenzahl von 240 Mitarbeitern 240 Stunden sowie weitere ca. 70 bis 120 Stunden an Einsatzzeiten für die betriebsspezifische Betreuung erforderlich seien. Allerdings seien bei der Beauftragung der Abteilung Arbeitssicherheit mit der Betreuung der K. - der Arbeitgeberin - keine Stunden für die betriebsspezifische Betreuung zur Anrechnung gebracht worden, so dass hierfür auch keine Kapazität der Abteilung zur Verfügung stehe. Aufgrund der Stellensituation in der Abteilung Arbeitssicherheit sei es derzeit möglich, 240 Stunden/Jahr für die K. aufzubringen.

Im Anhang sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen sowie Erläuterungen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung, sodann die Mitarbeiter der Abteilung Arbeitssicherheit und schließlich die Betreuungszeit-Kontingente für die K. im Jahr 2015 (in Prozent) unter näherer Aufgliederung der Tätigkeiten der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung dargestellt.

Nach außergerichtlicher Geltendmachung fordert der Betriebsrat mit dem am 26. Oktober 2016 eingeleiteten Verfahren eine nähere Aufschlüsselung der Betreuungszeiten sowie hilfsweise die Überlassung von Berichten und Protokollen über Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Der Betriebsrat hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, zur Erfüllung seiner Überwachungspflichten nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe er Anspruch auf weitergehende Informationen darüber, welche Tätigkeiten und Leistungen die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen erbracht und ob sie damit ihre Aufgaben erfüllt habe. Es müsse ein Bericht erstellt werden, der es dem Betriebsrat ermögliche, jedwede Aktivität der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfassen und beurteilen zu können. Es sei unerheblich, dass die DGUV V2 keine genauen Angaben darüber mache, in welcher Form die Dokumentation zu erstellen sei. Der Jahre...

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