Rz. 60

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeiter und Angestellte,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,

wenn die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben.

Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als 10 Beschäftigten besteht nach § 3 Abs. 7 Satz 2 AWbG NW kein Freistellungsanspruch.

Nach § 12a AWbG NW haben Auszubildende in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HWO) einen Anspruch auf Bildungsurlaub während ihrer Berufsausbildung nur zum Zwecke der politischen Weiterbildung. Gleiches gilt für diejenigen, die in mit den Auszubildenden nach dem BBiG oder der HWO vergleichbaren Berufsausbildungen sind. Die Höhe des Anspruchs beträgt aber insgesamt nur 5 Arbeitstage während der Ausbildung.

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