Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Auszubildende in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. der Handwerksordnung (HWO) haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub während ihrer Berufsausbildung zum Zwecke der politischen Weiterbildung. Gleiches gilt für diejenigen, die in mit den Auszubildenden nach dem BBiG oder der HWO vergleichbaren Berufsausbildungen sind.

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