Rz. 55

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin für die Weiterbildungsmaßnahme frei und nimmt der Arbeitnehmer daran teil, so steht ihm für den Zeitraum seiner Teilnahme ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu. Die Berechnung der Höhe der Vergütung richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen unter Zugrundelegung des Lohnausfallprinzips oder der Referenzmethode. Nach § 8 Abs. 1 BzG BW[1] erfolgt die Berechnung der Vergütung entsprechend der §§ 9, 11 und 12 des BUrlG. Der Arbeitnehmer muss dagegen selbst für die Kosten der Weiterbildungsveranstaltung, also etwa die Teilnahmegebühren, etwaige Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie die anfallenden Reisekosten aufkommen.

 

Rz. 56

Eine Anrechnung der Tage, die der Arbeitnehmer auf einer genehmigten Bildungsveranstaltung verbringt, auf den Erholungsurlaub ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber abgelehnten Schulungsveranstaltung nach dem AWbG NW[2] teilnimmt. Dann handelt es sich zwar um eine pflichtwidrige Selbstbeurlaubung, der Arbeitgeber ist gleichwohl nicht berechtigt, die Fehlzeit nachträglich als gewährten Erholungsurlaub zu bezeichnen und die Erfüllung des vollen Jahresurlaubs zu verweigern (BAG, Urteil v. 25.10.1994, 9 AZR 339/93[3]).

 

Rz. 57

Wenn für die Dauer der Bildungsveranstaltung aus anderen Gründen keine Arbeitspflicht besteht, so muss der Arbeitgeber die eingesetzte Freizeit des Arbeitnehmers nicht durch eine Ersatzfreistellung an einem anderen Tag ausgleichen. Die Pflicht zur bezahlten Freistellung entfällt, wenn nach der Freistellungserklärung aus vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Gründen für die Dauer der Bildungsveranstaltung eine Freischicht festgesetzt wird (BAG, Urteil v. 15.6.1993, 9 AZR 65/90[4]). Das BAG (BAG, Urteil v. 21.9.1999, 9 AZR 765/98[5]) hat seine Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich der Freizeit besteht, die ein Arbeitnehmer aufwendet, um an einer anerkannten Bildungsveranstaltung teilzunehmen. In den Bildungsurlaubsgesetzen ist weder ein Anspruch auf Nachgewährung von Freischichten noch ein Anspruch auf Vergütung der für die Bildung aufgewandten Freizeit vorgesehen. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich ergibt sich für einen in einem flexiblen Schichtsystem tätigen Arbeitnehmer auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, da ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit ebenfalls keinen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (BAG, Urteil v. 21.9.1999, 9 AZR 765/98[6]).

 

Rz. 58

Während des Bildungsurlaubs besteht vergleichbar mit der Regelung in § 8 BUrlG für den Erholungsurlaub ein Verbot einer dem Bildungszweck zuwiderlaufenden Erwerbstätigkeit. In den Bildungsurlaubsgesetzen ist geregelt, dass der Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs keine dem Freistellungszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben darf (vgl. etwa § 8 Abs. 2 BzG BW).

Entsprechend der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85[7]) zu § 8 BUrlG folgt bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Verbot der Erwerbstätigkeit während des Bildungsurlaubs kein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsvergütung zu kürzen, auch entfällt hierdurch nicht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.

 

Rz. 59

Die gesetzlichen Regelungen enthalten ein Benachteiligungsverbot. Der Arbeitnehmer darf wegen der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs nicht benachteiligt werden (vgl. § 8 Abs. 3 BzG BW). Hierdurch soll die Bereitschaft der Arbeitnehmer, von der Möglichkeit des Bildungsurlaubs auch Gebrauch zu machen, erhöht werden.

[1] Auch in Bremen, Hessen, Reinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen richtet sich die Höhe der fortzuzahlenden Vergütung nach dem BUrlG, in Hamburg ist die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts anhand des durchschnittlichen Entgelts der letzten 13 Wochen vor der Bildungsmaßnahme zu bemessen. Vgl. hierzu Tillmanns, § 11 BUrlG, Rz. 7 ff.
[2] Vgl. Rz. 51.
[3] AP Nr. 20 zu § 7 BUrlG.
[4] NZA 1994, 689.
[5] NZA 2000, 1012.
[6] NZA 2000, 1012.
[7] NZA 1988, 607; a. A. Neumann/Fenski/Kühn/Fenski, Bildungsurlaub Vor Rz. 6.

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