Rz. 45

(1) Während der Bildungszeit und im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt und entsprechend den §§ 9, 11 und 12 des BUrlG berechnet.

(2) Während der Inanspruchnahme der Bildungszeit darf keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

(3) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden.

 

Rz. 46

§ 8 Abs. 1 BzG BW regelt die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von Bildungszeit. Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss den Beschäftigten für die Dauer der Bildungsmaßnahme freistellen und ihm in Anlehnung an die gesetzliche Regelung beim Erholungsurlaub das Arbeitsentgelt für die Dauer an der Bildungsmaßnahme und im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit fortzahlen. Die Berechnung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts erfolgt entsprechend den §§ 9, 11 und 12 BUrlG.[1] Nimmt der Beschäftigte Bildungszeit im genehmigten Umfang in Anspruch, so steht ihm ein Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts nach § 11 BUrlG zu. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs, wobei allerdings Überstunden unberücksichtigt bleiben. Wegen der Einzelheiten der Berechnung ist auf die Ausführungen zu § 11 BUrlG zu verweisen. Für den Fall einer Erkrankung während des Bildungsurlaubs gilt § 9 BUrlG mit der Folge, dass die durch ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Bildungsurlaub angerechnet werden. Dem Arbeitnehmer steht für den Zeitraum der Erkrankung unter den Voraussetzungen des § 3 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu, die Berechnung erfolgt nach § 4 EFZG.

 

Rz. 47

Wenn für die Dauer der Bildungsveranstaltung aus anderen Gründen keine Arbeitspflicht besteht, so muss der Arbeitgeber die eingesetzte Freizeit des Arbeitnehmers nicht durch eine Ersatzfreistellung an einem anderen Tag ausgleichen. Dies gilt etwa, wenn in einem flexiblen Schichtsystem nach der Freistellungserklärung aus vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Gründen für die Dauer der Bildungsveranstaltung eine Freischicht festgesetzt wird (BAG, Urteil v. 15.6.1993, 9 AZR 65/90; BAG, Urteil v. 21.9.1999, 9 AZR 765/98). Für Heimarbeiter gilt speziell die Regelung des § 12 BUrlG.

 

Rz. 48

Die Kosten der Weiterbildungsveranstaltung, also etwa die Teilnahmegebühren, etwaige Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie die anfallenden Reisekosten, muss der Beschäftigte stets selbst tragen.

 

Rz. 49

Nach § 8 Abs. 2 BzG BW darf während der Bildungszeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, da diese der Weiterbildung des Beschäftigten und seiner damit einhergehenden Persönlichkeitsentwicklung dienen und gerade kein Zusatzeinkommen ermöglichen soll.

 

Rz. 50

§ 8 Abs. 3 BzG BW bestimmt, dass ein Beschäftigter aufgrund der Inanspruchnahme der Bildungszeit in keiner Weise benachteiligt werden darf. Durch das Benachteiligungsverbot wird klargestellt, dass die Bildungszeit ein gesetzliches Recht der Beschäftigten ist, welches, ohne Nachteile befürchten zu müssen, in Anspruch genommen werden soll. Der Gesetzgeber sieht in § 8 Abs. 3 BzG BW ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB, sodass eine Verletzung dieses Rechts einen Schadensersatzanspruch auslösen kann.

[1] Vgl. hierzu Rambach; § 9 BUrlG, Tillmanns, § 11 BUrlG und Arnold, § 12 BUrlG.

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