Rz. 7

Da nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 2 BUrlG einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben, findet die Berechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG auch auf diesen Personenkreis Anwendung, was angesichts des hier möglicherweise stark schwankenden Entgelts von besonderer Bedeutung ist. Keine Geltung hat sie für Heimarbeiter, für die in § 12 BUrlG eine Sonderregelung enthalten ist.

 

Rz. 8

§ 11 Abs. 1 BUrlG findet nur dann Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer auch wirksam Erholungsurlaub erteilt worden ist. Da die Erteilung von Erholungsurlaub immer nur möglich ist, wenn der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht befreit wird, setzt § 11 Abs. 1 BUrlG voraus, dass an dem Tag, für den der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt verlangt, auch Arbeitspflicht bestanden hat. Andernfalls ist eine Urlaubserteilung gar nicht möglich. Zudem muss der Arbeitgeber vorbehaltlos zur Fortzahlung der Vergütung während des Urlaubs bereit sein.[1]

 

Rz. 9

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer arbeitet in einem Schichtsystem und hat am Donnerstag schichtfrei. Er hat in der ganzen Kalenderwoche Urlaub und verlangt für den Donnerstag die Zahlung von Urlaubsentgelt.

Hier ist es bereits nicht möglich, dem Arbeitnehmer an diesem Donnerstag Urlaub zu erteilen, da gar keine Arbeitspflicht bestanden hat. Daher hat er auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsentgelt. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis – ggf. auch nur für einen begrenzten Zeitraum – ruht oder der Arbeitnehmer aus anderen Gründen (Krankheit, Betriebsratsarbeit) von der Arbeitsleistung befreit ist.[2]

 

Rz. 10

Die Berechnungsgrundsätze des § 11 BUrlG gelten im Zweifelsfall auch für den übergesetzlichen Urlaub, wenn für diesen – was selten ist – keine abweichende Regelung getroffen ist. Sie gelten auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX.

Die Berechnungsgrundsätze des § 11 Abs. 1 BUrlG können durch Tarifvertrag – auch zum Nachteil des Arbeitnehmers – entsprechend § 13 Abs. 1 BUrlG abbedungen werden. Da § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG aber gleichzeitig klarstellt, dass von den Vorschriften des § 1 BUrlG in Tarifverträgen nicht abgewichen werden kann, folgt daraus, dass dem Arbeitnehmer auch durch Tarifvertrag der Anspruch auf Bezahlung seines Entgelts für die Urlaubstage nicht genommen werden kann.

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