Für Abrechnungszeiträume bis Dezember 2022 wird auch akzeptiert, wenn der Arbeitgeber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine versicherungs- und beitragsrechtliche Korrektur vornimmt. Die bisherige Rechtsauffassung beruhte auf dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass eine bestehende Versicherungspflicht in der Regel aus Vertrauensschutzerwägungen rückwirkend nicht mehr beseitigt werden kann, vor allem, wenn zwischen dem Leistungsbezug und der Rückforderung viele Monate oder, wie die Erfahrungen mit der Corona-Pandemie zeigen, zum Teil auch Jahre liegen.

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