Im 2. Schritt berechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und die verbliebenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und zahlt das Kurzarbeitergeld gemeinsam mit dem Arbeitsentgelt monatlich an die Arbeitnehmer aus. Bei einem vollständigen Arbeitsausfall (sog. Kurzarbeit Null) entfällt im Regelfall die Auszahlung des Arbeitsentgelts und es wird ausschließlich Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Der Arbeitgeber beantragt die Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

 
Achtung

Es können 2 unterschiedliche Agenturen für Arbeit im Verfahren zuständig sein

Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz einzureichen. Die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes sind am Sitz der Lohnabrechnungsstelle zu stellen. Falls die Lohnabrechnungsstelle nicht am Betriebssitz ist, sind Anzeige und Antrag somit an 2 unterschiedliche Agenturen zu richten.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung selbst gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ende des abzurechnenden Monats einzureichen. Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und zahlt das Kurzarbeitergeld vorläufig an die Arbeitgeber aus. Hintergrund ist, dass zeitnah nicht alle relevanten Unterlagen für eine abschließende Entscheidung der Agentur für Arbeit vorgelegt werden können und mit der vorläufigen Auszahlungen eine rasche Erstattung des Kurzarbeitergeldes gewährleistet werden kann.

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