Begriff

Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Sie ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts der betroffenen Arbeitnehmer.

Kurzarbeit ist ein Mittel, um vorübergehende Auftrags- oder Produktionsschwankungen durch eine spezifische Arbeitszeitregelung zu überbrücken. Betroffenen Arbeitnehmern sollen damit die Arbeitsplätze und den Arbeitgebern die eingearbeiteten Arbeitskräfte erhalten bleiben. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesanzeiger bekannt gegebene Programmablaufplan maßgebend (§ 106 Abs. 1 Satz 5 SGB III, BAnz v. 16.1.2023).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kurzlohn/-entgelt (= vermindertes Entgelt wg. Kurzarbeit) pflichtig pflichtig

Kurzarbeitergeld (Sozialleistung)

* Zur KV, PV und RV.
frei pflichtig*

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