Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum sowohl Tage, an denen gearbeitet wurde und für die der übliche Arbeitslohn gezahlt wird, als auch Ausfalltage mit Kurzarbeitergeld, so ist auf den Arbeitslohn die Lohnsteuertabelle anzuwenden, die auch anzuwenden gewesen wäre, wenn während des gesamten Lohnzahlungszeitraums gearbeitet worden wäre. Da insoweit kein Teillohnzahlungszeitraum entsteht, ist die günstigere Monatstabelle – und nicht etwa die Tagestabelle – anzuwenden.

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