Für Datenschutzbeauftragte[1] besteht ein Sonderkündigungsschutz.[2] Danach ist die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten nur unter den Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund[3] möglich. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht[4] in seinem Beschluss vom 30.7.2020 nochmal hingewiesen. Dies gilt auch bereits während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG.[5] Dieser Sonderkündigungsschutz wirkt bei Abberufung des Datenschutzbeauftragten für ein Jahr nach.
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