Wird die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassene Kreditkarte nicht über das Firmenkonto, sondern über das private Bankkonto des Arbeitnehmers abgerechnet, handelt es sich bei der Erstattung der Kreditkartengebühren an den Arbeitnehmer um eine Barzuwendung und nicht um einen Sachbezug.[1] Wird die Karte bei Arbeitnehmern mit umfangreicher Reisetätigkeit zur Abrechnung der Reisekosten und von Auslagen für den Betrieb eingesetzt, ist die Übernahme der Gebühr durch den Arbeitgeber steuerfrei.[2] Hierfür ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber auf den monatlich vorgelegten Kreditkartenabrechnungen sämtliche dort ausgewiesenen Transaktionen im Rahmen der Reisekostenabrechnung kontrolliert und die Kreditkartenabrechnung zum Lohnkonto nimmt.

Wird die Kreditkarte jedoch in mehr als nur geringfügigem Umfang auch für andere Umsätze eingesetzt, bleibt lediglich der Teil der Kreditkartengebühr steuerfrei, der dem Anteil der Reisekosten und Auslagen an den gesamten Umsätzen entspricht.

Übernahme der Kreditkartengebühr

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Kreditkarte unentgeltlich oder verbilligt überwiegend zur privaten Nutzung, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, soweit der Arbeitgeber die Kreditkartengebühr übernimmt. Ein weiterer Sachbezug kann sich dadurch ergeben, dass aufgrund eines zwischen dem Arbeitgeber und der Kreditkartenorganisation abgeschlossenen Rahmenabkommens ggf. eine Kreditkartengebühr zu entrichten ist, die unter dem üblichen Endpreis liegt. Eine Hinzurechnung zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn entfällt, wenn der geldwerte Vorteil zusammen mit anderen Sachbezügen 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) monatlich nicht übersteigt. In der Erstattung der vom Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut geschuldeten Kreditkartengebühr für eine überwiegend privat genutzte Kreditkarte liegt dagegen stets steuerpflichtiger Barlohn vor.[3]

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