Bei Temperaturen über 26 °C ist die Arbeitsausübung erschwert, ab 30 °C ist die Arbeitsausübung beeinträchtigt. Zunächst ist es bei diesen Temperaturen jedoch nicht zu heiß, um die Arbeitsleistung zu erbringen. Vielmehr muss der Arbeitgeber reagieren und auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung die Lage analysieren und Maßnahmen zur Verbesserung einleiten.

 
Hinweis

Mögliche Reaktionsmaßnahmen

Der Katalog der in der Arbeitsstättenrichtlinie genannten Vorschläge der Reaktionsmaßnahmen geht von Sonnenschutz über Ventilatoren bis hin zu "Arbeitszeitverlagerung" und "zusätzlichen Entwärmungsphasen".

Die Verlegung entbindet nicht von der Arbeitsleistung und nicht von der Entgeltzahlungspflicht. Im Zweifel ist die konkrete Umsetzung mit dem Betriebsrat und seinen Mitbestimmungsrechten zu regeln.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.[2]

Die Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden, kurzum: sie gilt in den Betriebsräumen des Arbeitgebers. Im Homeoffice gilt dies nur, soweit ein Telearbeitsvertrag eingerichtet ist, bei dem die Einrichtung zulasten des Arbeitgebers geht. Dabei hat der Arbeitgeber bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind.[3]

 
Hinweis

Abgrenzung Hitzearbeit

Es gibt Tätigkeiten, die gerade Hitze voraussetzen (z. B. Gießerei, Stahlproduktion). Solche Hitzearbeit sind also Tätigkeiten, die gerade wegen der für den Bearbeitungsvorgang notwendigen prozessualen Hitze stattfinden und nicht für das Arbeiten "bei" Hitze als meteorologische Begleiterscheinung gedacht. Auch hier gelten die Verfahrensschritte der Gefährdungsbeurteilung: wenn sich die Gefahr nicht abstellen lässt und auch nicht mildern lässt, sind sie durch Schutzmaßnahmen (PSA – persönliche Schutzausrüstung) und Ausgleichsleistungen zu kompensieren.[4]

[1] Ausführliche Informationen zu den Pflichten s. Hitze am Arbeitsplatz: Was konkret zu tun ist.
[2] Generalklausel in § 3 ArbSchG.
[3] Ziff. 4.1. ASR A3.5.
[4] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat in der Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit" entsprechendes Material bereitgestellt.

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