Voraussetzung für die Steuerfreiheit[1] ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.[2]

Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen des Arbeitgebers nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

    wird.

[1] S. Abschn. 1 und Abschn. 3
[2] R 33.3 Abs. 5 LStR.

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