(1) 1Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42[1] [Bis 19.12.2022: § 43] gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. 2Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. 3§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes[2] [Bis 31.12.2022: Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub] gilt entsprechend.

 

(2) Der Erstattungsanspruch ist innerhalb eines Jahres ab Entstehung geltend zu machen.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden ab 20.12.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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