(1) 1In privaten Beschäftigungsstellen beschäftigte Personen über 16 Jahre, die ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit in Hessen tätig sind, ist auf Antrag bezahlte Freistellung zu gewähren

 

1.

für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Kinder und Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,

 

2.

zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.

2Jugendarbeit im Sinne von Satz 1 ist Arbeit in Jugendverbänden, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, in sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen sowie im Jugendsport der Vereine, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden.

 

(2) Eine Freistellung ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Satz 1.

 

(3)[1] § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499), gilt entsprechend.

Bis 31.12.2022:

(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432), gilt entsprechend.

 

(4) Die Freistellung kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit beansprucht werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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