Zahlt der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer als Bestandteil des Entgelts Kinderzuschläge, sind diese entsprechend der lohnsteuerrechtlichen Beurteilung Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und beitragspflichtig. Solche Entgeltbestandteile sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen, da Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand davon ausdrücklich ausgenommen sind.[1]

Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung in einem Kindergarten sind beitragsfrei zur Sozialversicherung. Das gilt auch, wenn es sich um einen betriebseigenen Kindergarten handelt.

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