Sonstige Einkünfte liegen auch vor, wenn die betriebliche Altersversorgung vorzeitig mit Wirkung für die Zukunft beendet wird (z. B. durch eine Abfindung oder ggf. auch in Form der Beitragserstattung). Lediglich im Fall der kompletten Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Vergangenheit handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer um Arbeitslohn, der im Zeitpunkt des Zuflusses dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung einer Direktversicherung und Auszahlung des Rückkaufswerts an den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer A (56 Jahre) scheidet aus dem Dienstverhältnis aus. Sein Arbeitgeber hat für ihn seit 2003 Beiträge in eine Direktversicherung eingezahlt, die mit 20 % pauschaliert wurden.[1] Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird die Direktversicherung gekündigt und der Rückkaufswert an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Ergebnis: Die betriebliche Altersversorgung wird mit Wirkung für die Zukunft beendet. Die Pauschalierung der Beiträge in der Vergangenheit wird durch die Kündigung der Direktversicherung nicht berührt. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer unterliegt nicht der Lohnbesteuerung und bleibt in vollem Umfang steuerfrei.[2]

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