0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift geht zurück auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Sie ersetzt den § 579 Abs. 3 RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Aktualisierung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) in Fällen, in denen zwischen Versicherungsfall und Leistungsbeginn der von Gesetzes wegen festgesetzte bzw. pauschalierte JAV eine Erhöhung erfahren hat. Dem Versicherten soll es nicht zum Nachteil gereichen, dass zwischen dem Versicherungsfall und dem Rentenbeginn ein längerer Zeitraum liegt. Die erhebliche Zeitspanne zwischen dem Versicherungsfall und dem Leistungsfall kann sich etwa durch einen langwierigen stationären Krankenhausaufenthalt ergeben. Die Bestimmung stellt entsprechend klar, dass Geldleistungen, die erstmalig nach dem 30.6. eines Jahres beginnen, aber auf einem Versicherungsfall aus dem vorangegangenen Kalenderjahr beruhen, bereits nach dem angepassten JAV zu berechnen sind.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Alljährlich erfolgt mit Wirkung zum 1. Juli des Jahres eine Rentenpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der prozentuale Anpassungsfaktor der gesetzlichen Rente aus der Rentenversicherung wird gemäß § 95 Abs. 1 für den JAV als Grundlage für die Berechnung der Verletztenrenten, der Renten an Hinterbliebene (§§ 65 bis 68), der laufenden Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4) oder des Pflegegeldes gemäß § 44 Abs. 4 eines unfallgeschädigten Versicherten übernommen. Die Anpassung des Verletzten- und Übergangsgelds erfolgt gemäß § 50 SGB IX i. V. m. § 47 Abs. 5 SGB V.

 

Rz. 4

Anders als in der Rentenversicherung wird in der Unfallversicherung nicht die Geldleistung selbst, sondern deren Berechnungsgrundlage, der JAV, um einen bestimmten Vomhundertsatz angepasst.

 

Rz. 5

Bei einem Rentenbeginn nach dem 30.6. eines Kalenderjahres wird die Versichertenrente auf Basis des ab dem 1.7. dieses Kalenderjahres geltenden angepassten JAV berechnet. Die Rentenhöhe bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % beträgt demnach:

Mit Wirkung zum 1.7 angepasster JAV × ⅔ (Vollrente gemäß § 56 Abs. 3) × 20 % (MdE) = Jahresrente : 12 = Monatsrente.

3 Literatur

 

Rz. 6

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 89 Rz. 2.

Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 89 Rz. 6.

Brückner, in Jung, SGB VII, § 95 SGB VII Rz. 3 ff.

Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 89 Rz. 2.

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