Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Aktualisierung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) in Fällen, in denen zwischen Versicherungsfall und Leistungsbeginn der von Gesetzes wegen festgesetzte bzw. pauschalierte JAV eine Erhöhung erfahren hat. Dem Versicherten soll es nicht zum Nachteil gereichen, dass zwischen dem Versicherungsfall und dem Rentenbeginn ein längerer Zeitraum liegt. Die erhebliche Zeitspanne zwischen dem Versicherungsfall und dem Leistungsfall kann sich etwa durch einen langwierigen stationären Krankenhausaufenthalt ergeben. Die Bestimmung stellt entsprechend klar, dass Geldleistungen, die erstmalig nach dem 30.6. eines Jahres beginnen, aber auf einem Versicherungsfall aus dem vorangegangenen Kalenderjahr beruhen, bereits nach dem angepassten JAV zu berechnen sind.

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