Rz. 3

Die Vorschrift ordnet die regelmäßige Anpassung von Geldleistungen an, deren Berechnung ein JAV i. S. d. § 81 zugrunde liegt. Eine regelmäßige Anpassung des JAV erfahren daher

 

Rz. 4

Pflegegeld wird gemäß § 44 Abs. 4 mit demselben Faktor angepasst wie die oben genannten Leistungen. Ausdrücklich nicht erfasst werden das Verletztengeld und das Übergangsgeld. Diese Leistungen werden gemäß § 50 SGB IX (mit einem anderen Anpassungsfaktor) angepasst. Dies gilt auch dann, wenn deren Berechnung ein JAV zugrunde liegt (z. B. Verletztengeld an Unternehmer gemäß § 47 Abs. 5).

Nach der Rechtsprechung des BSG werden abgefundene Renten(-anteile) für die Dauer der Abfindung von der Vorschrift ebenfalls nicht erfasst. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass aus dem Abfindungsbetrag Renditeerträge (z. B. ersparte Darlehenszinsen oder Kapitalerträge) gezogen werden, die mindestens der allgemeinen Einkommenssteigerung und damit dem Anpassungsfaktor entsprechen. Deshalb soll eine doppelte Dynamisierung vermieden werden (BSGE 33 S. 145; BSGE 41 S. 95; zustimmend: Schmitt, SGB VII, § 95 Rz. 4; Kunze, in: LPK-SGB VII, § 95 Rz. 2; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 95 Rz. 3; Hauck/Graeff, SGB VII, § 95 Rz. 6; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 95 Rz. 13; Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 95 Rz. 11). Das bedeutet, dass für die Leistungsanteile und die Dauer, für die der Abfindungsbetrag gezahlt worden ist, die Geldleistung nicht angepasst wird. Wird jedoch die abgefundene Rente nach Eintritt einer wesentlichen Verschlimmerung gemäß § 76 Abs. 3 in Höhe des Verschlimmerungsanteils gezahlt oder lebt die Rente gemäß § 77 Abs. 1 insgesamt wieder auf, so ist diesen Leistungen ein JAV zugrunde zu legen, der auch für die Dauer der (Teil-)Abfindung für jedes Jahr seit dem Versicherungsfall angepasst worden ist. 

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