0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 81 wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 durch Art. 1 § 81 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt. Er ist an die Stelle des § 570 RVO getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift leitet den 3. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB VII ein, in dem der Jahresarbeitsverdienst (JAV) als Berechnungsgrundlage für die gesetzlich vorgesehenen Geldleistungen festgesetzt wird. Bei der Festsetzung des JAV wird im Gesetzesaufbau zwischen den Regelungen über die erstmalige Festsetzung des JAV (§§ 82 ff.) und denen zur Neufestsetzung des JAV (§§ 90 ff.) unterschieden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Auf Basis des JAV werden Verletztenrenten (§ 56 Abs. 3) einschließlich der Hinterbliebenenrenten (§ 65 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 4), Hinterbliebenenbeihilfen (§ 71 Abs. 1) sowie in bestimmten Fällen das Verletztengeld (§ 47 Abs. 5 oder 6) und das Übergangsgeld (§ 51 Abs. 5) festgesetzt .

 

Rz. 4

Als JAV, der die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall widerspiegeln soll, gilt das Arbeitsentgelt von abhängig Beschäftigten bzw. das Arbeitseinkommen der Selbständigen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 82 Abs. 1).

 

Rz. 5

Die Kerndefinition des Begriffes Arbeitsentgelt findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach versteht man unter Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV eine nicht selbständige Arbeit, sondern eine Tätigkeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind Handlungen nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Die Begriffsbestimmung für das Arbeitseinkommen findet sich in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach umfasst das Arbeitseinkommen den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer weisungsfreien, also selbständigen Tätigkeit.

 

Rz. 6

Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage für den JAV gelten nicht für Seeleute und landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten oder Lebenspartnern sowie deren Familienangehörigen. Für diese ist der JAV gesetzlich festgelegt (§ 92 für Seeleute; § 93 für den genannten landwirtschaftlichen Personenkreis). Daneben kann der JAV gemäß § 83 auch kraft Satzung festgesetzt werden. Dies kommt etwa bei von Gesetzes wegen versicherten selbständig Tätigen, bei kraft Satzung versicherten Unternehmern und Ehegatten sowie bei freiwillig Versicherten in Betracht.

 

Rz. 7

Der der festgesetzten Geldleistung zugrunde gelegte JAV entfaltet seine Bindungswirkung lediglich auf diejenige Leistung, über die entschieden worden ist. So hat z. B. die Feststellung des JAV für das Verletztengeld keine Bindungswirkung für eine sich später daran anschließenden Rente.

 

Rz. 8

Anderes gilt allerdings bei der Feststellung des JAV über eine vorläufige Rente gemäß § 62 Abs. 1. In einem solchen Fall ist die Feststellung bindend für die nachfolgende Festsetzung der Rente auf unbestimmte Zeit (Dauerrente gemäß § 62 Abs. 2).

3 Literatur

 

Rz. 9

Brackmann/Burchhardt, SGB VII, § 81 Rz. 11.

Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 81 Rz. 3.

Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 81 Rz. 3.

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