0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten und entspricht im Wesentlichen den früheren Regelungen in § 1585 RVO.

 

Rz. 2

Mit dem Begriff Rente wird grundsätzlich assoziiert, dass es sich hier um eine dauerhafte Leistung handelt. Um dem zu entgegnen und den Versicherten mit einer geringen Verletzung wegen des Bezugs einer kurzfristigen Entschädigungsleistung nicht unmittelbar nach dem Versicherungsfall zum "Rentner" werden zu lassen, ist mit Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 der Begriff "vorläufige Rente" dem der "vorläufigen Entschädigung" gewichen. Die "Dauerrente" wurde durch den Begriff "Rente auf unbestimmte Zeit" ersetzt. Zudem wird hierdurch klargestellt, dass auch die Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente ist, die mittels Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i. S. d. §§ 44 SGB X gewährt wird und dass auch eine Rente auf unbestimmte Zeit gemäß §§ 45, 48 SGB X geändert werden kann, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

 

Rz. 3

Abweichend von dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht wird die vorläufige Entschädigung nicht mehr 2, sondern 3 Jahre lang nach dem Versicherungsfall geleistet, da sich in vielen Fällen bei den Unfallfolgen noch kein stabiler Dauerzustand eingestellt hat und auch der Tatsache einer verbesserten medizinischen Rehabilitation Rechnung getragen werden soll.

1 Allgemeines

 

Rz. 4

Die Vorschrift regelt die Feststellung der Rente innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall. Während innerhalb dieser 3 Jahre die Rente begrifflich als vorläufige Entschädigung festgestellt werden kann, muss sie spätestens nach diesem Zeitpunkt als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet werden.

Innerhalb des Zeitraums der Feststellung der vorläufigen Entschädigung hat der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, die Rente bei Veränderung der Minderung der Erwerbesfähigkeit (MdE) jederzeit zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich in den ersten Jahren nach dem Versicherungsfall in den Unfallfolgen i. d. R. noch kein stabiler Dauerzustand eingestellt hat. Der Tatsache einer sich ständig verbessernden medizinischen Rehabilitation wird zudem Rechnung getragen. Des Weiteren dient die Rente als vorläufige Entschädigung aus Sicht des Versicherten dazu, dass der Unfallversicherungsträger die Festsetzung der Rente nicht unnötig hinauszögert, weil er den Heilungsverlauf abwarten will. Der Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes wird damit erfüllt.

Liegt in den Unfallfolgen nach Wiedereintritt der unfallbedingten Arbeitsfähigkeit bereits ein gefestigter Zustand vor, kann der Unfallversicherungsträger bereits innerhalb des 3-Jahreszeitraums die Rente auf unbestimmte Zeit feststellen. Im Gegensatz zur vorläufigen Entschädigung kann die Rente auf unbestimmte Zeit bei Änderung der MdE nur in Abständen von einem Jahr (vgl. § 74 Abs. 1) und nur unter der Voraussetzung des § 73 Abs. 3, d. h. bei einer wesentlichen Änderung, die erst bei einer Veränderung um mehr als 5 % vorliegt und länger als 3 Monate andauert, neu festgestellt werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Vorläufige Entschädigung

 

Rz. 5

Die Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit setzt voraus, dass sich in den Folgen des Versicherungsfalls ein stabiler Dauerzustand eingestellt hat. Ist dies nicht der Fall, soll für die ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall zunächst eine vorläufige Entschädigung festgestellt werden. "Vorläufig" bezieht sich mithin nur auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Da gerade bei leichteren Verletzungen damit zu rechnen ist, dass die verbliebenen Folgen sich in naher Zukunft bessern oder ganz wegfallen, hat der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums die Höhe der MdE unabhängig von der Dauer der Veränderung jederzeit neu festzustellen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Änderungen richtet sich nach § 73. Ist hingegen eine Rente auf unbestimmte Zeit festgestellt worden, ist eine Änderung nur noch in jährlichen Abständen seit dem Zeitpunkt der letzten Feststellung (§ 74) und unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 möglich. Da es sich bei der Rente als vorläufige Entschädigung um eine endgültige und nicht bloß vorläufige Leistung bzw. einen Vorschuss handelt, hat der Versicherte auch keinen Anspruch auf eine die vorläufige Entscheidung ersetzende Entscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Entscheidung v. 27.7.2016, L 3 U 175/16). Demgegenüber unterliegt die Rente als vorläufige Entschädigung auch nicht der Rückzahlungspflicht gemäß § 42 SGB I.

Der Unfallversicherungsträger muss eindeutig klarstellen, dass er Rente als vorläufige Entschädigung gewährt. Anderenfalls ist ein Rentenbescheid, aus welchem nicht klar ersichtlich ist, dass eine Rente nur als vorläufige Entschädigung gewährt werden soll, als Bescheid über eine Rente auf unbestimmte Zeit anzusehen (BSG, Urteil v. 16.2.2010, B 2 U 2/09R).

 

Rz. 6

Liegt keine rentenberechtigende MdE mehr vor und wird die vorläufige Entschädigung entzogen, ist diese Entziehung zugleich auch Ablehnung einer Rente auf unbestimmte Zeit (vgl. BSG, Urteil v...

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