Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. gesetzliche Unfallversicherung. vorläufige Rentengewährung gem § 62 SGB 7. ausdrückliche Feststellung als Rente auf unbestimmte Zeit innerhalb des Dreijahreszeitraums. Anwendbarkeit der §§ 44ff SGB 10. Rücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer vorläufigen Rentengewährung gem § 62 SGB VII werden nach ausdrücklicher Feststellung als Rente auf unbestimmte Zeit noch innerhalb des Dreijahreszeitraums die allgemeinen Vorschriften der §§ 44ff SGB X nicht mehr von der Sonderregelung des § 62 Abs 2 S 2 SGB VII verdrängt, so dass § 44 Abs 4 SGB X Anwendung findet.

 

Normenkette

SGB VII § 62 Abs. 1 S. 2, § 74; SGB X § 44 Abs. 1, 4, § 48

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer höheren Verletztenrente für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.03.2003 streitig.

Der 1952 geborene Kläger erlitt am 09.05.2000 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall und zog sich dabei Verletzungen der rechten Schulter zu. Zu den Einzelheiten wird auf den D-Arztbericht der Prof. Drs. A. und B. vom 11.05.2000 verwiesen. Gestützt auf ein Gutachten des Prof. Dr. C. vom 03.11.2000 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2000 Rente als vorläufige Entschädigung ab dem 01.07.2000 bis auf Weiteres unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. Gestützt auf eine weitere Begutachtung durch Prof. Dr. C. (Gutachten vom 29.03.2003), in welchem dieser die MdE nunmehr mit 30 v.H. eingeschätzt hatte, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.2003, zugestellt am 07.05.2003, anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit ab 01.04.2003 nach einer MdE von 30 v.H.

Mit Schreiben vom 30.11.2012, Eingang bei der Beklagten am 03.12.2012, stellte der Kläger u. a. einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 05.12.2000 sowie vom 06.05.2003. Den Antrag auf Rücknahme der Bescheide vom 05.12.2000 und 06.05.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2015 ab. Man habe die Gutachten aus den Jahren 2000 bis 2003 erneut geprüft und komme zum Ergebnis, dass die Einschätzung von Prof. Dr. C. vollständig und korrekt sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2015 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 24.04.2015 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. auch für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 31.03.2003 begehrt hat. Zur Begründung hat er (teilweise sinngemäß) ausgeführt, er stehe auf dem Standpunkt, der Bescheid über die vorläufige Entschädigung habe einen nur vorläufigen Charakter, weshalb es also überhaupt keines Überprüfungsverfahrens bedürfe, sondern die Beklagte zu einer endgültigen Festsetzung der MdE für den streitigen Zeitraum zu verurteilen sei. Für die Neufestsetzung bestünden keinerlei Fristen, denn der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) laute ja ausdrücklich “jederzeit„. Hilfsweise beantrage er die Abänderung im Wege eines Überprüfungsverfahrens.

Mit einer weiteren, am 27.04.2015 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Rücknahme des Bescheides vom 06.05.2003 und höhere Rente ab 01.04.2003 weiter verfolgt (dortiges Aktenzeichen S 3 U 1934/15).

Mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Da die vorläufige Rentengewährung für den Zeitraum, für den Rente gewährt werde, eine endgültige und keine vorläufige Leistung sei, sei entgegen der Auffassung des Klägers kein Erlass eines endgültigen Bescheides erforderlich. Unter Berücksichtigung insbesondere der Gutachten des Prof. Dr. C. stehe zur Überzeugung des SG im Übrigen fest, dass die unfallbedingte MdE im streitigen Zeitraum nicht höher als mit 25 v.H. einzuschätzen sei.

Gegen den dem Kläger am 12.01.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 14.01.2016 Berufung eingelegt und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2015 aufzuheben und

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 zu verurteilen,

für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. März 2003 anstelle des Bescheides vom 5. Dezember 2000 einen endgültigen Rentenbescheid mit einer MdE von 40 v.H. für diesen Zeitraum zu erlassen,

hilfsweise,

den Bescheid vom 5. Dezember 2000 zurückzunehmen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. März 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbeschei...

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