Rz. 2
Abs. 1 übernimmt teilweise die Regelungen des § 589 Abs. 1 RVO und gibt eine Übersicht über die Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Abs. 2 entspricht § 589 Abs. 2 RVO und normiert eine Vermutung zur Todesursache bei bestimmten Berufskrankheiten. Abs. 3 übernimmt die Regelung in § 1559 Abs. 4 RVO zur Entnahme einer Blutprobe. Abs. 4 entspricht § 597 RVO und normiert die Voraussetzungen für eine Verschollenheitsrente.
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