0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 1a wurde durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt und bezieht Lebenspartner ein.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 übernimmt teilweise die Regelungen des § 589 Abs. 1 RVO und gibt eine Übersicht über die Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Abs. 2 entspricht § 589 Abs. 2 RVO und normiert eine Vermutung zur Todesursache bei bestimmten Berufskrankheiten. Abs. 3 übernimmt die Regelung in § 1559 Abs. 4 RVO zur Entnahme einer Blutprobe. Abs. 4 entspricht § 597 RVO und normiert die Voraussetzungen für eine Verschollenheitsrente.

2 Rechtspraxis

2.1 Hinterbliebenenleistungen

2.1.1 Leistungen im Überblick

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Hinterbliebenen einen eigenen Anspruch auf Leistungen haben. Daher haben etwaige Bescheide über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die gegenüber dem Versicherten ergangen sind, ihnen gegenüber keinerlei Bindungswirkung. Dies gilt sowohl für Ablehnungs- als auch für Bewilligungsbescheide, mithin sowohl zugunsten als auch zulasten der Hinterbliebenen (BSG, Urteil v. 25.7.2001, B 8 KN 1/00 U R). Vielmehr ist von neuem zu prüfen, ob die nachfolgend benannten Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich um einen materiell-rechtlich völlig selbständigen Anspruch (BSG, Urteil v. 12.11.1970, 5 RKnU 23/68). Während die (Lebzeiten-)Rente Lohnersatzfunktion hat, sollen die Hinterbliebenenrenten an Witwen und Waisen an die Stelle des Unterhaltsanspruchs treten, den diese Personen vor dem Tod des Versicherten hatten.

 

Rz. 4

Die einzelnen Hinterbliebenenleistungen werden in Abs. 1 Satz 1 lediglich aufgezählt. Die Einzelregelungen sind in den §§ 64 bis 71 normiert.

2.1.2 Einbeziehung von Lebenspartnern

 

Rz. 5

Mit Wirkung ab 1.1.2005 werden Lebenspartner i. S. d. § 33b SGB I den Hinterbliebenen gleichgestellt. Letztere Vorschrift nimmt Bezug auf das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266). Ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Hinterbliebenenleistungen entsteht nur in Fällen, in denen der Tod des Versicherten nach dem Inkrafttreten des Abs. 1a eingetreten ist. Das am 1.1.2005 in Kraft getretene Recht ist seinem zeitlichen Geltungsbereich nach auf Lebenssachverhalte nicht anwendbar, die sich vor seinem Inkrafttreten verwirklicht haben (BSG, Urteil v. 16.3.2010, B 2 U 8/09 R).

2.1.3 Tod infolge eines Versicherungsfalls

2.1.3.1 Rechtlich wesentlicher Zusammenhang (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 6

Der Tod muss infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten sein. Zunächst ist also zu klären, ob der innere Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit besteht oder ob der Betreffende etwa bei einer eigenwirtschaftlichen Betätigung zu Tode gekommen ist (vgl. Komm. zu § 8 Rz. 10 bis 15 sowie die Fallgruppen in Rz. 33 bis 117). Vielfach ist gerade dies klärungsbedürftig.

 

Rz. 6a

Voraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ist also, dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Dies hat besondere Bedeutung bei der Prüfung, ob der Tod infolge einer Berufskrankheit eingetreten ist. Ob eine oder mehrere bestimmte Berufskrankheiten oder eine sog. "Wie-Bk" nach der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 2 vorgelegen hat. Das ist keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich Begründungselement (BSG, Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 5/08 R). Mit anderen Worten: Es ist zu prüfen, ob irgendeine Berufskrankheit oder eine sog. "Wie-BK" vorgelegen hat und zum Tod des Versicherten geführt hat.

 

Rz. 7

Besteht der innere Zusammenhang und führt der Versicherungsfall unmittelbar zum Tod des Versicherten, so treten naturgemäß keine rechtlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Zusammenhanges auf. Hat hingegen eine andere Ursache mitgewirkt oder kommt jedenfalls als Ursache in Betracht, so ist zu prüfen, ob der Versicherungsfall eine rechtlich wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes war. Die Theorie der wesentlichen Bedingung baut auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie auf. Danach sind in einem 2. wertenden Schritt nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, Urteil v. 30.1.2007, B 2 U 8 /06 R; Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R) zur ständigen Rechtsprechung). Das BSG benutzt inzwischen bei der Zusammenhangsfrage den Begriff der Unfallkausalität.

2.1.3.1.1 Innere Ursache

 

Rz. 8

Problematisch ist die Unfallkausalität dann, wenn sowohl die versicherte Tätigkeit als auch eine bereits zuvor bestehende Erkrankung (innere Ursache) als Todesursachen in Betracht kommen.

 

Rz. 9

 
Praxis-Beispiel

Der Feuermann F fällt während einer Feuerwehrübung unmittelbar nach einer Kraftanstrengung (Anwerfen der Kurbel einer Motorspritze) leblos zu Boden und verstirbt. Bei der Obduktion der Leiche wird ein subtotaler Verschluss des absteigenden Astes der linken Herzkranzarterie festgestellt (BSG, Urte...

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