Rz. 6

Wie in der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auch bei der Versicherungsfreiheit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 wurden nun auch die Lebenspartner nach dem LPartG in die freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ab dem 11.08.2010 einbezogen.

Für die Zeit vor dem 11.8.2010 ist wohl von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen (ebenso: Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 3; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8). Der Gesetzgeber hat das Versehen bemerkt und erneut am 15.11.2006 einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (LPartErgG) eingebracht. In Art. 3 Nr. 64 des LPartErgG-Entwurfes sollte in die Nr. 1 "oder Lebenspartner" eingefügt werden (vgl. BT-Drs. 16/3423 S. 17 und Begründung S. 38).

Solange das redaktionelle Versehen fortbesteht, war das Recht der freiwilligen Versicherung nach § 6 im Wege der Analogie auch den mitarbeitenden Lebenspartnern i. S. d. LPartG (vgl. die Komm. zu § 33b SGB I) zuzubilligen (Voosen, SGb 2006 S. 518; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 3; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Riebel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 6 Rz. 8a; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer Folgeänderung zu der bereits bestehenden Gleichstellung beim Versicherungsschutz zwischen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern in der Vorschrift über die freiwillige Versicherung (BR-Drs. 152/10 Art. 3 Nr. 4 S. 17).

 

Rz. 7

Wie bei den Ehegatten ist eine Mitarbeit im Unternehmen erforderlich. Mitarbeit setzt daher auch bei den Lebenspartnern eine Tätigkeit für das Unternehmen voraus. Der Umfang und die Dauer der Mitarbeit sind für die Beitrittsberechtigung ohne Belang (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; a. A.: Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8, der eine gewisse Dauer und einen gewissen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen verlangt). Allerdings begründet nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge