Rz. 2

Die Vorschrift bietet Unternehmern und unternehmerähnlichen Personen die Möglichkeit, Lücken im Unfallversicherungsschutz zu schließen. Sie enthält den Grundsatz, dass allen Unternehmern, die nicht bereits kraft Gesetzes nach § 2 oder kraft Satzung gemäß § 3 pflichtversichert sind, auf ihren Antrag das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung zusteht.

 

Rz. 3

Obwohl sich der Wortlaut im Vergleich zu § 545 RVO geändert hat, ist die freiwillige Versicherung weiterhin subsidiär. Das ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung, der Gesetzesbegründung und dem Zweck der genossenschaftlichen Eigenversicherung. Die gesetzliche Versicherungspflicht des Unternehmers, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 oder kraft Satzung nach § 3 sowie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 für Ehegatten, hat Vorrang. Dies gilt auch für die neu einbezogenen ehrenamtlich Tätigen, die vorrangig nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, § 2 Abs. 2 kraft Gesetzes oder gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 kraft Satzung versichert sein können.

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