Rz. 15

Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht auch bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. Aus der systematischen Stellung dieser Leistungen in § 33 Abs. 4 SGB IX ergibt sich, dass sie keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind, sondern Maßnahmen des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Auswahl der Leistungen, bei denen die Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen sind.

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