Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert die Regelungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und verweist auf § 74 Abs. 1 bis 3 SGB IX. Sie stellt klar, dass die Leistungen auch bei Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht werden. Kosten der Kinderbetreuung können gemäß § 43 nach den dort genannten Voraussetzungen als Teil der Reisekosten übernommen werden. Ferner kommt die Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 74 Abs. 2 oder 3 SGB IX in Betracht. Der Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmer nach § 54 ist vorrangig

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