0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift geht zurück auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Die Einbeziehung der Lebenspartner in § 54 Abs. 2 und 3 erfolgte durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266).

Abs. 3 und 4 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert. Abs. 3 Nr. 3 wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8. 2010 (BGBl. I S. 1127) sowie Abs. 4 Satz 2 durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmen. Betriebs- und Haushaltshilfe sind besondere Sachleistungen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie dienen dazu, dass der landwirtschaftliche Betrieb oder Haushalt trotz Ausfalls des Unternehmers oder der den Haushalt führenden Person weitergeführt werden kann.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Betriebshilfe ist eine Pflichtleistung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und wird gewährt, wenn

  • es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.12.2018, BGBl. I S. 2651) handelt,
  • eine stationäre Behandlung durchgeführt wird,
  • die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist,
  • nicht ständig Arbeitnehmer beschäftigt und/oder mitarbeitende Familienangehörige im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig beschäftigt sind.
 

Rz. 3a

Landwirt gemäß § 1 Abs. 2 ALG ist derjenige, der selbständig ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen betreibt, das eine Mindestgröße i. S. v.Abs. 5 erreicht. Auch beschränkt haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform etwa einer OHG oder KG betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens gelten als Landwirte, wenn sie im Unternehmen hauptberuflich tätig und aufgrund dieser Tätigkeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

 

Rz. 3b

Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörender Grund und Boden, der zum Zweck der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse bearbeitet wird (Urproduktion). Als konstitutive Verrichtung sind alle Tätigkeiten von nicht nur ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten, anzusehen (BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 30/88).

 

Rz. 3c

Die gesetzliche Mindestgröße ist erreicht, wenn der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens einen von der Landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht. Bei der Festsetzung des Wirtschaftswertes finden die Erträge aus landwirtschaftlichen Nebenunternehmungen keine Berücksichtigung. Gewinne der Selbstvermarktung von selbsterzeugten Produkten (Hofladen) bleiben außer Betracht. Der sich allein an der Flächengröße orientierende Mindestgrößenbeschluss der Landwirtschaftlichen Alterskasse beträgt die Mindestgröße seit 1.1.2014 für die Bodenbewirtschaftung auf dem Feld einschließlich Grünland 8 ha, für die Forstwirtschaft 75 ha, für Spezialkulturen 2,2 ha (Spargel) und für den Weinbau 2 ha.

 

Rz. 3d

Die Betriebshilfe wird für längstens 3 Monate erbracht, es sei denn, die Satzung bestimmt gemäß Abs. 3 Nr. 5 unter Nennung entsprechender Voraussetzungen eine längere Frist (vgl. Rz. 8d). Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Gewährung der Betriebshilfe. Bei einer Wiedererkrankung mit stationärer Behandlung beginnt unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen die Frist erneut zu laufen.

 

Rz. 4

Auch bei der Haushaltshilfe handelt es sich um eine Pflichtleistung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Sie soll die Weiterführung des Haushalts des landwirtschaftlichen Unternehmens bei Ausfall der haushaltsführenden Person sicherstellen.

Die Voraussetzungen für die Haushaltshilfe sind erfüllt, wenn

  • es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen i. S. d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte handelt,
  • stationäre Behandlung des Unternehmers oder des mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartners durchgeführt wird,
  • die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist oder anderweitig sichergestellt werden kann.

Auch für die Haushaltshilfe gilt die Höchstdauer von 3 Monaten, es sei denn, die Satzung bestimmt wie bei der Betriebshilfe gemäß Abs. 3 Nr. 5 unter Nennung entsprechender Voraussetzungen eine längere Frist (vgl. Rz. 3d).

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber geht historisch bedingt in der Landwirtschaft von einer engen räumlichen und sachlichen Verbindung zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem an sich privaten u...

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