Rz. 36

Die Vorschrift enthält eine Klarstellung zum Rechtsverhältnis der Teilnehmer an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den Einrichtungen, in denen diese durchgeführt werden. Sie stellt klar, dass ein Beschäftigungsverhältnis damit nicht begründet wird, garantiert allerdings einen Mindestschutz in Anlehnung an arbeitsrechtliche Grundsätze (BT-Drs. 14/5074 S. 108). Es bestehen 3 Rechtsverhältnisse (sog. Dreiecksverhältnis):

  1. Das Rechtsverhältnis zwischen Rehabilitand und Rehabilitationsträger (Grundverhältnis),
  2. das Rechtsverhältnis zwischen Rehabilitationsträger und beruflicher Rehabilitationseinrichtung (Leistungsbeschaffungsverhältnis) und
  3. das Rechtsverhältnis zwischen Rehabilitand und beruflicher Rehabilitationseinrichtung (Leistungserbringungsverhältnis).

Das Rechtsverhältnis wischen Rehabilitand und Rehabilitationsträger ist öffentlich-rechtlicher Natur und durch Vorschriften des SGB VII geprägt. Das Leistungsbeschaffungsverhältnis ist durch vertragliche Vereinbarungen geprägt. Ob es sich dabei um zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 SGB X handelt, ist im Einzelfall zu klären. Zwischen Rehabilitand und Rehabilitationseinrichtung besteht ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis. Die Rehabilitanden sind nicht i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV eingegliedert (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 52 SGB IX Rz. 2 bis 7).

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