Rz. 29

Die Vorschrift benennt in allgemeiner Form diejenigen Leistungen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben an Arbeitgeber erfolgen können, soweit diese erforderlich sind. § 50 Abs. 3 SGB IX verallgemeinert die für die Bundesagentur für Arbeit geltenden Regelungen für Eingliederungszuschüsse gemäß § 217 SGB III (BT-Drs. 14/5074 S. 108). Dies beruht auf dem Gedanken, dass die berufliche Rehabilitation nicht stets in besonderen Einrichtungen durchgeführt werden muss, sondern auch im bisherigen Beschäftigungsbetrieb oder bei einem neuen Arbeitgeber durchgeführt werden kann, der den Betroffenen nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme dann in ein Arbeitsverhältnis übernimmt. § 34 SGB IX stellt die Leistungen zusammen, die an Arbeitgeber erbracht werden können, um eine Rehabilitation außerhalb besonderer Einrichtungen durch finanzielle Anreize für die jeweiligen Arbeitgeber zu ermöglichen.

 

Rz. 30

Es handelt sich dabei nicht um Beihilfen i. S. d. Art. 87 EGV, sondern um Integrationsleistungen, so dass ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zu verneinen ist (vgl. Koenig/Kühling, NJW 2000 S. 1065). Die Bestimmung der Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall erfolgt auf der Grundlage der jeweils einschlägigen spezifischen Regelungen (BT-Drs. 14/5074 S. 97).

2.3.1 § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

 

Rz. 31

Der Katalog in § 50 Abs. 1 Satz SGB IX ist nicht abschließend ("insbesondere"). Die genannten Geldleistungen sollen dem (bisherigen oder zukünftigen) Arbeitgeber einen Anreiz bieten, dem Versicherten, der wegen der Folgen eines Versicherungsfalls der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bedarf, die Ausübung einer Tätigkeit (wieder) zu ermöglichen.

2.3.2 § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB IX

 

Rz. 32

Die Vorschrift ermöglicht die Gewährung von Leistungen unter Bedingungen und Auflagen (vgl. § 32 SGB X).

 

Rz. 32a

Unter einer Bedingung ist eine Bestimmung zu verstehen, nach welcher der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines Ereignisses abhängt. Eine Auflage ist dagegen eine Bestimmung, durch die einem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sowohl die Bedingung als auch die Auflage müssen hinreichend bestimmt sein (vgl. BSG, SozR 3-7815 Art. 1 § 2 Nr. 2).

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