0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat das SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Struktur erhalten. Aus der ursprünglichen Paragraphennummer 34 ist die 50 geworden. Inhaltlich ist die Norm unverändert.

Die Vorschrift ist mit Inkrafttreten des SGB IX zum 1.7.2001 im Wesentlichen neu eingeführt worden. Als Vorgänger-Vorschrift gilt § 11 Abs. 2 Nr. 1 RehaAnglG, wo allerdings nur teilweise finanzielle Zuwendungen an Arbeitgeber eine Rolle gespielt haben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Teilhabe am Arbeitsmarkt setzt zwingend einen Arbeitgeber voraus, der Menschen mit einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Behinderung beschäftigt. Nicht immer muss die Behinderung zu einer Minderleistung führen. Tut sie es aber, können diese Einschränkungen durch finanzielle Unterstützung gegenüber dem Arbeitgeber ausgeglichen werden. Ein Wesensmerkmal der Leistungen ist ihre Notwendigkeit, d. h. sie müssen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein (BT-Drs. 14/5074 S. 108). Die Teilhabe am Arbeitsleben ist dann am erfolgreichsten, wenn sie am bisherigen ("alten") bzw. auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen kann.

Die Vorschrift fasst zusammen und verallgemeinert die Regelungen über Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Arbeitsleben Leistungen an Arbeitgeber, die bisher für die jeweiligen Rehabilitationsträger im entsprechenden Leistungsgesetz gesondert geregelt waren.

Folgende Ermessensleistungenstehen den Rehabilitationsträgern danach zur Verfügung:

  1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen,
  2. Eingliederungszuschüsse,
  3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und
  4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

In Abs. 3 werden die für die Bundesagentur für Arbeit geltenden Regelungen für Eingliederungszuschüsse für alle Rehabilitationsträger verallgemeinert (vgl. §§ 217 bis 224 SGB III).

Voraussetzung für Leistungen an Arbeitgeber ist, dass der Arbeitgeber dem Behinderten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Arbeitsplatz bietet.

Die Antragstellung kann sowohl durch den Leistungsberechtigten als auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Gewährung der Leistungen erfolgt an den Arbeitgeber entweder in Form eines Verwaltungsakts oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 53 Abs. 2 SGB X. Die Ablehnung des beantragten Zuschusses erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber. Der Rehabilitand hat jedoch eine Kopie der Ablehnung zu bekommen.

Eine wiederholte Gewährung von Eingliederungshilfen an die Arbeitgeber ist möglich. Eingliederungshilfen können auch im Anschluss an qualifizierte berufsfördernde Leistungen gewährt werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Zuständiger Rehabilitationsträger

 

Rz. 3

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 können folgende Rehabilitationsträger Leistungen an Arbeitgeber erbringen:

  • Bundesagentur für Arbeit,

    Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung für Landwirte,
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,

wenn dies zur dauerhaften Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben erforderlich ist.

2.2 Ausbildungszuschüsse im Betrieb (Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2)

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gewähren die Rehabilitationsträger Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, wenn ansonsten keine Ausbildung des Behinderten zu erreichen ist. Dazu gehört auch die betriebliche Umschulung und Weiterbildung. Zuschüsse an Arbeitgeber sind zu gewähren, wenn diesen durch die Bereitstellung der Ausbildungsplätze und der Ausbilder zusätzliche Aufwendungen entstehen. Ebenfalls können Zuschüsse in Betracht kommen, wenn während der Ausbildung oder Umschulung bereits der volle Tariflohn zu zahlen ist, obwohl keine entsprechende Leistung von den Rehabilitanden erbracht wird. Ausbildungszuschüsse können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden, d. h. in begründeten Einzelfällen auch über die Förderungshöchstdauer von 2 Jahren hinaus (vgl. § 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2). Der Ausbildungszuschuss soll die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr zu zahlenden monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen.

2.3 Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb (Abs. 1 Nr. 3)

 

Rz. 5

Je nach Art und Schwere der Behinderung des Rehabilitanden sind behindertengerechte Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb erforderlich. Als bauliche Maßnahmen können bei einem Rollstuhlfahrer z. B. der Bau einer Rampe, eines Aufzugs, einer rollstuhlgerechten Toilette oder eines rollstuhlgerechten Parkplatzes am Arbeitsplatz in Betracht kommen. Die Zuschüsse erhält der Arbeitgeber nur, wenn er nicht aufgrund des § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 verpflichtet ist, entsprechende Arbeitshilfen oder Einrichtungen zu stellen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staat...

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