Rz. 6

Durch Art 1 des Gesetzes zur Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 1.1.2018 die §§ 33 bis 41 SGB IX zu den §§ 49 bis 63 SGB IX. § 49 entspricht im Wesentlichen dem früheren § 33. Lediglich Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 9 sind neu. Abs. 3 Nr. 2a wurde zu Nr. 3 und in der Folge wurden die weiteren Nummern jeweils um eine Ziffer verschoben. In Abs. 6 wurde eine neue Nr. 7 eingefügt (Training motorischer Fähigkeiten). Die bisherigen Nr. 7 und 8 wurden zu Nr. 8 und 9.

 

Rz. 7

Die Leistungen nach § 35 i. V. m. § 33 SGB IX müssen zur Erhaltung, (Wieder-)Herstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erforderlich sein. Zur Erreichung dieses Ziels setzen die Träger der GUV sog. Berufshelfer ein. Zu deren Aufgaben zählt es, möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall mit dem Versicherten Kontakt aufzunehmen, um diesem im Zusammenhang mit Fragen rund um die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beratend zur Seite zu stehen.

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