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Aufgrund der Eingliederung aller landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu einem landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger in den Verbundträger Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bedurfte es einer Bestimmung zur gemeinsamen Tragung der Rentenlasten nicht mehr.

Entsprechend ist durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) die Regelung mit Wirkung zum 1.1.2013 aufgehoben worden.

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