Rz. 12

Für die der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Gartenbaubetriebe eignen sich die für die bäuerlichen Betriebe geschaffenen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe nicht (vgl. hierzu Rz. 4a). Insbesondere sind die Gartenbauunternehmen in Abweichung von bäuerlichen Betrieben durch Beschäftigungsverhältnisse gekennzeichnet.

 

Rz. 12a

Mit dem Arbeitswert als Beitragsmaßstab eröffnet der Gesetzgeber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Möglichkeit, wie in der gewerblichen Unfallversicherung auch, auf die Arbeitsentgelte (Lohnsummen) als Berechnungsgrundlage für die Beiträge abstellen zu können.

 

Rz. 12b

Die Satzung kann sich gemäß Satz 2 bei der Bemessung des Arbeitswertes versichertenbezogen an den laufenden oder einmaligen konkret gezahlten Bruttoeinnahmen für nicht selbstständig geleistete Arbeit (§ 14 SGB IV) orientieren (Regelberechnung des Arbeitsentgelts nach § 82 Abs. 1). Ebenso ist die Orientierung am gesetzlich festgesetzten Jahresarbeitsverdienst (JAV) gemäß § 93 möglich. Dieser liegt für Unternehmer und deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern sowie für die wie landwirtschaftliche Unternehmer selbstständig Tätigen (§ 93 Abs. 1) seit Juli 2023 bei 15.331,73 EUR.

Auch kann der Mindest-JAV nach § 85 Abs. 1 als Bemessungsbasis bemüht werden. Die Vorschrift legt zur Ermittlung die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV zugrunde. Die Bezugsgröße i. S. d. Vorschrift ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächst höheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).

Schließlich kann ein JAV gemäß § 83 als Parameter für die Ermittlung des Arbeitswertes herangezogen werden.

 

Rz. 12c

Bei Anwendung der zuvor aufgeführten Varianten der Arbeitsentgelte zur Ermittlung des Arbeitswertes kann hinsichtlich der Schaffung eines Gefahrtarifs auf die Grundsätze des § 157 Abs. 3 i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 1 zurückgegriffen und entsprechend wie in der gewerblichen Unfallversicherung die Ermittlung der Gefahrklasse anhand des Verhältnisses der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten der Versicherten in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Rz. 5a).

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