Rz. 7

Die Unfallversicherungsträger arbeiten gemäß § 20 Abs. 1 mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden eng zusammen. Institutionell wird gemäß § 20 Abs. 2 eine landesbezogene Stelle eingerichtet. Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften wird gemäß § 20 Abs. 3 die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden sowie mit Betriebsräten und Personalräten geregelt (vgl. im einzelnen die Komm. zu § 20).

 

Rz. 8

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen außerhalb des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, die unter dem Begriff Arbeitssicherheit fallen, sind nachfolgend aufgeführt:

 

Rz. 9

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) v 7.8.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v 18.3.2022 (BGBl. I S. 473). Das Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

- Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und

- Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19).

Es regelt im Wesentlichen die Grundpflichten im betrieblichen Arbeitsschutz einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche und alle Beschäftigtengruppen einschließlich des öffentlichen Dienstes sowie der Landwirtschaft. Geregelt werden neben den Arbeitgeberpflichten ausdrücklich auch Pflichten des Arbeitnehmers, so z. B. die Pflicht, den Arbeitgeber bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen aktiv zu unterstützen. Hinsichtlich des Arbeitgeber-Pflichtenkreises ist vor allem die Pflicht zu nennen, über Gesundheitsgefährdung und Schutzmaßnahmen zu unterrichten sowie die Beschäftigten in den konkreten Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz zu unterweisen.

 

Rz. 10

Die Arbeitsstättenverordnung v. 12.8.2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334). Sie ist auf die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Anforderungen an Arbeitsplätze ausgerichtet, beinhaltet aber auch ausführliche Regelungen über die Einrichtung von Baustellen und sicherheitstechnische Ausgestaltung der betrieblichen Verkehrswege.

 

Rz. 11

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) v. 12.12.1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes v. 20.4.2013 (BGBl I S. 868).

Dieses Gesetz schreibt Betrieben die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit vor. Die konkrete Ausgestaltung hängt jedoch von der im Arbeitssicherheitsgesetz definierten Betriebsart, der Zahl der Arbeitnehmer und auch der Art der Betriebsorganisationen ab.

 

Rz. 12

Das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt* (Produktsicherheitsgesetz –ProdSG) v. 27.7.2021 (BGBl. I S. 3146) hat das Gerätesicherheitsgesetz als Vorläufer. Das Gesetz enthält Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen an technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte.

 

Rz. 13

Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) v. 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung v. 21.7.2021 (BGBl. I S. 3115).

Geregelt werden mit dieser Verordnung die Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Handhabung mit gefährlichen Stoffen zu beachten sind. Parallelen weist die Gefahrstoffverordnung mit der Berufskrankheitenverordnung auf, in der eine Liste schädigender Stoffe aufgeführt ist.

 

Rz. 14

Die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) v. 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 8.10.2021 (BGBl. I S. 4645). Die StrlSchV enthält Schutzbestimmungen für Arbeiten mit radioaktiven Stoffen. Für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler enthält die Röntgenverordnung parallele Regelungen.

 

Rz. 15

Das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) v. 16.12.1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 des Gesetzes v. 27.9.2021 (BGBl. I S. 4530) wird dem speziellen Sicherheitsbedürfnis beim Betrieb von gentechnischen Anlagen gerecht. Es enthält auch Regelungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie Vorschriften über einen speziellen Beauftragten für die biologische Sicherheit.

 

Rz. 16

Das Betriebsverfassungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung v. 25.9.2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162), sieht ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei "Regelungen über die Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallver...

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