0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Erstfassung der Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingeführt und ging aus den §§ 712 Abs. 4, 717 RVO hervor (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 81).

Mit Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) wurde § 20 Abs. 3 Satz 2 dahin gehend geändert, dass die Zuständigkeit für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen wurde. Hintergrund hierfür war, dass das bisherige Bundesministerium für Wirtschaft (und Technologie) mit Teilen des bisher zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vereinigt wurde. Durch Art. 260 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde die (erneute) Trennung beider Bereiche nachvollzogen. In der Folgezeit war wieder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfall­versicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde der gesamte § 20 mit Wirkung zum 5.11.2008 erheblich umgestaltet. Diese Umgestaltung diente gesetzgebungstechnisch der Umsetzung von Änderungen des ArbSchG und inhaltlich einer Verbesserung der Zusammenarbeit der am Arbeitsschutz beteiligten Behörden. Die gesetzgeberischen Verbesserungen sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die bisherigen Spitzengespräche von Bund, Ländern und Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) rechtlich verankert und in ein neues Entscheidungsgremium überführt wurden, nämlich in die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, die sich als Bestandteil der vom Gesetzgeber intendierten Entwicklung einer "gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie" darstellt. § 20 Abs. 2 Satz 5, der die landwirtschaftliche Unfallversicherung betrifft und ebenfalls auf das UVMG (a. a. O.) zurückgeht, trat am 1.1.2009 in Kraft.

Durch Art. 9a des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) wird mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 1a eingefügt. Parallel dazu wird § 21 Abs. 3a ArbSchG eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Ein erstmals seitens des Staates angeordneter Arbeitsschutz geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Im Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter v. 9.3.1839 (sog. Preußisches Regulativ) wurde die Arbeit von Kindern verboten. Der Grund war, dass sich hierdurch der Gesundheitszustand der (späteren) Rekruten erheblich verschlechtert hatte. Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund v. 21.6.1869 (Gesetzblatt für den Norddeutschen Bund S. 245), die später zur Grundlage der Gewerbeordnung des Deutschen Reiches wurde, verpflichtete schließlich die Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Unter dem ersten Reichskanzler des Deutschen Reiches von Bismarck trat daneben das Unfallversicherungsgesetz v. 6.7.1884 (RGBl. S. 69) in Kraft. Die staatliche Organisation des Schutzes vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist in der BRD aus diesen historischen Gründen dadurch gekennzeichnet, dass zwei staatliche Stellen nebeneinander tätig werden, nämlich einerseits die Arbeitsschutzbehörden (Landesbehörden) und andererseits die Träger der GUV (autonome Sozialversicherungsträger mit Selbstverwaltung). Vor diesem Hintergrund der "Zweigleisigkeit" bzw. des "Dualismus" schreibt § 20 ein enges Zusammenwirken vor. Eine entsprechende Normierung findet sich für die Arbeitsschutzbehörden im ArbSchG.

2 Rechtspraxis

2.1 Beratung und Überwachung der Unternehmen

 

Rz. 3

Durch § 20 Abs. 1 werden die Träger der GUV erstmals verpflichtet, im Rahmen der neu geschaffenen gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder (vgl. auch § 21 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG) ein abgestimmtes Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen festzulegen und den Erfahrungsaustausch sicherzustellen. Nur hinsichtlich des abgestimmten Vorgehens verweisen § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG auf § 20a ArbSchG. Das abgestimmte Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 2 die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei der Beratung und Überwachung der Betriebe (Nr. 1), der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme (Nr. 2) sowie der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse (Nr. 3).

 

Rz. 4

Nach § 20a Abs. 2 ArbSchG umfasst die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie darüber hinaus die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele (Nr. 1), die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen (Nr....

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