Rz. 2

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für diejenigen Unfallversicherungsträger, die regional in selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts gegliedert sind. Dies sind die für das jeweilige Bundesland oder die für eine Kommune zuständigen Unfallversicherungsträger.

Für die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, deren Zuständigkeitsbereiche sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, ist die Vorschrift bedeutungslos.

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